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Österreichische Zuständigkeiten

Thermenwartung: Wer zahlt – Mieter oder Vermieter?

Wartung, Reparatur und Austausch werden rechtlich unterschiedlich behandelt. Die folgende Übersicht erklärt die häufigste Konstellation in Österreich und verweist für Sonderfälle auf offizielle Beratungsstellen.

Christian Klaghofer mit dem Serviceteam von PR Installationstechnik
Geprüfte Fachinformation
PR Installationstechnik

Kurz beantwortet

Das Wichtigste auf einen Blick

Die laufende Wartung einer mitvermieteten Therme kann von der Mieterin oder dem Mieter zu organisieren und zu bezahlen sein, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Reparatur oder Austausch einer mitvermieteten Therme fallen bei vielen Mietverhältnissen im Voll- oder Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes sowie nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz in die Erhaltungspflicht der Vermieterseite.

Ausnahmen sind möglich. Diese Seite ist eine allgemeine Orientierung und keine individuelle Rechtsberatung.

Wartung, Reparatur und Austausch unterscheiden

LeistungWorum geht es?Häufige Zuständigkeit
WartungReinigung, Funktionskontrolle und laufende PflegeMieterseite, wenn mietvertraglich vereinbart
ReparaturBehebung eines konkreten DefektsBei mitvermieteter Therme in vielen MRG-/WGG-Fällen Vermieterseite
AustauschErsatz eines nicht mehr erhaltungsfähigen GerätsBei mitvermieteter Therme in vielen MRG-/WGG-Fällen Vermieterseite

Diese Einteilung ist wichtiger als die Frage, wer den Termin vereinbart. Ein Techniker kann bei einer Wartung einen Defekt feststellen. Dadurch wird die anschließende Reparatur nicht automatisch Teil der Wartung und auch nicht automatisch zur Zahlungspflicht derselben Person.

Was sagt oesterreich.gv.at?

Das österreichische Justizministerium erklärt mit Aktualisierungsstand 1. Jänner 2026: Für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte besteht seit 2015 eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterseite. Sie umfasst Reparatur und Austausch und gilt im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes sowie bei Verträgen nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.

Die laufende Wartung fällt dagegen nicht in diese erweiterte Erhaltungspflicht. Sie kann auf Kosten der Mieterseite zu erledigen sein, wenn der Mietvertrag das vorsieht. Geschäftsräume, selbst eingebaute Geräte und bestimmte vom Mietrechtsgesetz ausgenommene Mietverhältnisse können anders zu beurteilen sein.

Was tun, wenn bei der Wartung ein Defekt auffällt?

  1. Schaden dokumentieren lassen: Bitten Sie um eine verständliche schriftliche Beschreibung des festgestellten Mangels.
  2. Nicht ungeklärt beauftragen: Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, klären Sie die Reparaturzuständigkeit vor zusätzlichen Arbeiten.
  3. Hausverwaltung oder Vermieter schriftlich informieren: Übermitteln Sie Wartungsnachweis und Mangelbeschreibung.
  4. Frist und Rückmeldung dokumentieren: Bewahren Sie E-Mails, Schreiben und Rechnungen gemeinsam auf.
  5. Bei Streit beraten lassen: Arbeiterkammer, Mieterorganisation oder eine geeignete Rechtsberatung kann den konkreten Mietvertrag prüfen.

Welche Ausnahmen sind wichtig?

Entscheidend ist unter anderem, ob die Therme bereits bei Mietbeginn zur Wohnung gehörte, ob das Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht anwendbar ist und ob es sich um eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit handelt. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern, bestimmten Dienst- oder Ferienwohnungen sowie selbst eingebauten Geräten können andere Regeln gelten.

Auch fehlende Wartung kann Folgen haben. Die Arbeiterkammer weist darauf hin, dass die Vermieterseite einen durch unterlassene Wartung verursachten Schaden geltend machen kann. Deshalb sollten Wartungsbestätigungen konsequent aufgehoben werden.

Was gilt für Eigentümerinnen und Eigentümer?

Wer selbst Eigentümer des Geräts ist, trägt grundsätzlich Wartung, Reparatur und Austausch selbst, soweit keine Garantie, Versicherung oder andere Vereinbarung greift. In Wohnungseigentumsanlagen können Rauchfang, Leitungsführung oder eine gemeinsame Umstellung zusätzliche Abstimmungen mit Hausverwaltung und Miteigentümern erfordern.

Bei Versicherungsfällen oder Schäden an mehreren Gebäudeteilen sollte außerdem vor der Beauftragung geklärt werden, welche Dokumentation verlangt wird. Fotos, Fehlerbeschreibung, Wartungsnachweise und ein getrennt ausgewiesener Reparaturumfang erleichtern die spätere Zuordnung.

Häufige Fragen

Antworten zum Thema

Muss der Mieter die Thermenwartung bezahlen?

Das kann der Fall sein, wenn die laufende Wartung im Mietvertrag der Mieterseite zugeordnet ist. Für die konkrete Beurteilung sind Mietvertrag und Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes entscheidend.

Wer zahlt die Reparatur einer mitvermieteten Therme?

Bei vielen Mietverhältnissen im Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG sowie nach dem WGG fällt die Erhaltung, also Reparatur oder Austausch, in die Zuständigkeit der Vermieterseite. Ausnahmen sind möglich.

Was mache ich, wenn bei der Wartung ein Schaden festgestellt wird?

Lassen Sie den Schaden dokumentieren und informieren Sie Vermieter oder Hausverwaltung schriftlich, bevor Sie eine nicht dringende Reparatur auf eigene Rechnung beauftragen.

Muss ich Wartungsbestätigungen aufheben?

Ja. Sie helfen nachzuweisen, dass die Therme regelmäßig gewartet wurde, und erleichtern die Klärung bei Defekten oder beim Auszug.

Gilt das auch für Geschäftsräume?

Nicht automatisch. Geschäftsräume und andere vom MRG ausgenommene Fälle können anders geregelt sein. Lassen Sie den konkreten Vertrag prüfen.

Thermenwartung oder Störung fachlich abklären

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